Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für
die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten,
die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert
werden sollen.
Diese Verordnung findet keine
Anwendung auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten
im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den
Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von
Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von
Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
durch
natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich
persönlicher oder familiärer
Tätigkeiten,
Art. 3 DSGVO Räumlicher Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im
Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines
Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der
Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in
der Union stattfindet.
ES WERDEN KEINE PERSONENBEZOGENEN DATEN
VERARBEITET.